Vorschriften des Allgemeininteresses

Vorschriften des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungsvertriebs durch Versicherungsunternehmen in Deutschland unterliegt (General good rules - Art. 11 IDD)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb („IDD“) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.

Regelungen für Versicherungsvermittlern/-beratern

Die einschlägigen nationalen Regelungen zum Versicherungsvertrieb, die von Versicherungsvermittlern/-beratern zu beachten sind.

Regelungen für Versicherungsunternehmen

Die einschlägigen nationalen Regelungen zum Versicherungsvertrieb, die von Versicherungsunternehmen zu beachten sind, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf ihrer Homepage veröffentlicht, auf die an dieser Stelle verwiesen wird.

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